Angaben zur Mehrwertsteuer auf Internetseite
Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach der Preisangabenverordnung (PangV) müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs. 2 PangV hingeführt werden.
Dies gilt auch für die vorgeschriebene Aufklärung, dass im Preis die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind. Ein allgemeiner, für alle Angebote auf einer Bildschirmseite geltender Hinweis erfüllt die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs nicht.
Urteil des OLG Hamburg vom 24.02.2005
5 U 72/04
JurPC Web-Dok. 109/2005