Angabe der Postfachanschrift bei Widerrufsbelehrung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht Vertragsparteien in unterschiedlichen Fällen (z. B. Fernabsatzverträge mittels Internet oder Versand, Verbraucherkredite, Haustürgeschäfte) ein Widerrufsrecht zu. Das Gesetz stellt Unternehmern, die solche Verträge abschließen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1 BGB-Info ein Muster über eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass es sich hierbei nur um eine Empfehlung des Gesetzgebers handelt. Abweichungen vom Muster sind daher ohne weiteres möglich, sofern sie den gesetzlichen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entsprechen. Nach dem Gesetz ist u. a. die Anschrift des Unternehmers anzugeben (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hierunter ist nicht nur die Hausanschrift des Betriebs, sondern auch die Postfachanschrift zu verstehen.
Urteil des OLG Koblenz vom 21.07.2005
2 U 44/05
NJW 2005, 3430