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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Amtsbonus für Schilderpräger

Amtsbonus für Schilderpräger

Ein Geschäft zur Anfertigung von Autoschildern mietete sich im Keller der Kfz-Zulassungsstelle eines Landratsamtes ein. Nach unterschiedlichen Schätzungen verkaufte der Betrieb 75 bis 94 % aller von der darüber gelegenen Zulassungsstelle neu vergebenen Kennzeichen. Ein Mitbewerber, der seinen Laden in der Nähe der Zulassungsstelle hatte, klagte gegen diesen ‚ruinösen Wettbewerb‘.

Der Bundesgerichtshof sah in der Praxis des Landratsamtes keine wettbewerbsbehindernde und diskriminierende Vermietung von Gewerbeflächen. Der Zuschlag der vermieteten Räume erfolgte nach einer öffentlichen Aufschreibung. Danach wurde dem günstigsten Gebot, das dem Landratsamt eine Umsatzbeteiligung von 50 % bzw. eine Mindestmiete von monatlich 18.000 DM garantierte, der Zuschlag erteilt. Sofern die Auswahl des Mieters unter fairen, angemessenen und für alle gleichen Bedingungen erfolgt, ist diese Vermietungspraxis nicht zu beanstanden, zumal der Standortvorteil durch eine erheblich höhere Miete des in der Behörde untergebrachten Betriebs ausgeglichen wird. Hinzu kam, daß die Vermietung nur für die Dauer von vier Jahren erfolgte und alle Mitbewerber sich nach Ablauf dieser Frist wieder bewerben konnten.

Urteil des BGH
KZR 1/97

Handelsblatt vom 30.11.1998

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