Aktienoptionen für Topmanager steuerpflichtig
Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bezüge von Topmanagern besteht mittlerweile in der Zuwendung so genannter Vorzugsaktien. Der Bundesfinanzhof unterwirft diese oft recht verdeckt zufließenden Vorteile nunmehr uneingeschränkt der Besteuerung. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, erfolgt ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn ihm durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Dabei kommt es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Wertpapiere zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt verkauft.
Urteil des BFH vom 23.06.2005
VI R 124/99
Pressemitteilung des BFH