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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Änderungsverlangen der Steuerbescheide bei im falschen Jahr verbuchten Reisekosten möglich

Änderungsverlangen der Steuerbescheide bei im falschen Jahr verbuchten Reisekosten möglich

Hat ein Freiberufler angefallene Reisekosten irrtümlich im falschen Jahr geltend gemacht, kann er in der Regel eine Änderung der Steuerbescheide verlangen. Dies darf vom Finanzamt auch nicht wegen groben Verschuldens des Steuerpflichtigen verweigert werden, wenn er fälschlicherweise angenommen hat, die Reisekosten erst in dem Jahr als Betriebsausgaben geltend machen zu können, in dem der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungen leistet. Zwar gilt bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG das Zu- und Abflussprinzip, wonach Reisekosten im Abflussjahr geltend gemacht werden müssen. Dieses Prinzip ist im Einkommensteuerrecht jedoch nicht ausnahmslos anzuwenden (z. B. bei Krankheitskosten), sodass ein Irrtum hierüber durchaus entschuldbar ist.

Urteil des FG Düsseldorf vom 07.05.2007
17 K 1156/05
Pressemitteilung des FG Düsseldorf

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