Abruptes Ende einer Busfahrt
Ein Fahrer eines Linienbusses mußte ein Ausweichmanöver durchführen, um einen Unfall zu vermeiden. Dabei kam eine Frau, die in diesem Bus mitfuhr, zu Fall. Sie forderte sowohl vom Inhaber des Busunternehmens, als auch vom Fahrer selbst Schmerzensgeld. Das OLG Hamm entschied, daß sie keinen Anspruch gegen den Fahrer geltend machen könne. Denn dieser hätte ja schließlich keine Schuld an dem Vorfall gehabt, da das Ausweichmanöver notwendig war, um Schlimmeres zu verhindern. Der Inhaber des Unternehmens dagegen mußte zahlen, denn laut Straßenverkehrsgesetz haftet ein Betreiber eines Busunternehmens, wenn während einer Fahrt ein Dritter, wie hier die Frau, zu Schaden kommt. Dabei ist es egal, ob der Fahrer im konkreten Fall Schuld hatte oder nicht. Allerdings mußte er der Frau nur 50 % Schadensersatz leisten. Denn laut dem Urteilsspruch mußte die Frau die restlichen 50 % selbst zahlen, weil sie nicht gewartet hatte, bis der Bus angehalten hatte, sondern schon vorher aufgestanden war und sich dabei nicht richtig festgehalten hatte.
Oberlandesgericht Hamm; Az.: 13 U 29/98