Abmahngebühren – eigene Rechtsabteilung
Der Elektronikmarkt ‘Promarkt’ beanstandete mehrere Werbeaktionen des Mitkonkurrenten ‘Mediamarkt’. Auf die Abmahnungen hin gab der ‘Mediamarkt’ entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Die abgemahnte Firma verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltsgebühren. Dies wurde damit begründet, daß die Firma ‘Promarkt’ über eine eigene Rechtsabteilung mit einem Volljuristen verfüge und es daher für die Abmahnung nicht der Einschaltung einer Anwaltskanzlei bedurft hätte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das anders. Ein Wettbewerber, der von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar betroffen ist, kann in aller Regel im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches die Kosten der (begründeten) Abmahnung durch einen Rechtsanwalt vom Schädiger ersetzt verlangen. Auch wenn ein solches Unternehmen über einen als Volljuristen ausgewiesenen Mitarbeiter verfügt, ist damit keinesfalls gesagt, daß es diesen Mitarbeiter auch mit der Bearbeitung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten betraut. Dies muß das Unternehmen auch nicht, da gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts besondere Spezialkenntnisse und Erfahrung gefordert werden, die der hauseigene Jurist oft nicht besitzt.
Der abgemahnte ‘Mediamarkt’ mußte daher alle entstandenen Anwaltsgebühren bezahlen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.11.1995
6 U 57/95
WRP 1996,591
WRP 1996,591