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Eckart Völckers

Rechtsanwalt Eckart Völckers berät Sie im im Versicherungsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht und im Mietrecht. Impressum

In seiner 18-jährigen Anwaltstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Völckers Eigenschaften wie Verhandlungsgeschick, Ausdauer und ein Gespür für das Machbare erworben. Er betrachtet die Fälle insbesondere im Mietrecht auch unter wirtschaftlichen Aspekten, wobei eine gerichtliche Klärung von Konflikten nicht immer die beste Lösung sein muss, allerdings dann konsequent angestrebt wird, wenn eine außergerichtliche Klärung scheitert.

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Rechtsgebiete

  • Mietrecht 50
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Eckart Völckers berät Sie im Versicherungsrecht. Der Abschluss einer Versicherung dient dazu, sich gegen ein bestimmtes Risiko abzusichern. Tritt eben dieses Risiko ein, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, von der Versicherungsanstalt den Ersatz des entstandenen Schadens oder bestimmte Leistungen zu verlangen. So klar liegt der Fall häufig jedoch nicht. Die umfassenden Bestimmungen des Versicherungsvertrages sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen legen genau fest, welcher Schaden versichert und welcher es nicht ist und in welchem Umfang geleistet wird. Herr Völckers prüft Ihren Versicherungsvertrag und klärt Sie über die Sachlage auf. Für eine Versicherungsanstalt stellt er fest, ob eine Leistungspflicht der Versicherung gegeben ist. In diesem Zusammenhang bearbeitet er unterschiedliche Versicherungstypen, etwa Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung, Hausratversicherung, private Rentenversicherung oder Kfz-Versicherung.

Verkehrsrecht

Liegt einem Verkehrsunfall eine Verkehrsstraftat bzw. – ordnungswidrigkeit zugrunde, wirkt sich derAusgang des Straf-bzw. OWi-Verfahrens häufig auch auf die Schadensregulierung aus. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen und vorschnelle Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu vermeiden. Fehler die hier gemacht werden, lassen sich häufig nicht mehr korrigieren, wie folgendes Beispiel aus der Praxis zeigt: Die zunächst nicht anwaltlich vertretene Fahrerin hatte versäumt anzugeben, dass sie vor dem Linksabbiegen die zweite Rückschau (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) gemacht hatte, obwohl sie sich beim Abbiegevorgang tatsächlich korrekt verhalten hatte. Weder die Behörde noch das Gericht glaubten der Mandantin die nachträgliche Korrektur ihrer Angaben. Die dann nicht zu vermeidende Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 StVG) wirkt sich zwangsläufig auch auf die Höhe des Mitverschuldens und damit auf die Haftungsquote aus mit weiteren Folgen, z.B. der Kürzung eigener Schadensersatzansprüche.

Manchmal führen erst eigene Ermittlungen zum Erfolg, wie folgender Fall aus der Praxis zeigt: Die zunächst nicht anwaltlich beratenen Eltern eines vierjährigen Jungen, dem auf einem Parkplatz ein Pkw über den Fuß gefahren war, waren sich unsicher, ob sie einen Strafantrag stellen sollten, da nach dem Ergebnis der polizeilichen Unfallaufnahme und der Aussage einer Zeugin dem Pkw-Fahrer kein Verschulden/Mitverschulden anzulasten sei. Diese Zeugin hatte sich u.a. wie folgt geäußert: „Mancher Autofahrer könnte sich ein Beispiel an dem Pkw-Fahrer nehmen, mit soviel Vorsicht an einer Gruppe von herumtollenden Kindern vorbeizufahren“. Die ebenfalls am Unfallort anwesende Schwester des verletzten Jungen, selbst noch ein Kind, war von der Polizei bisher nicht vernommen worden. Aus der, mit Hilfe einer Übersetzerin erfolgten eigenen Befragung ergab sich, dass die Schwester keine Angaben zum Unfallverlauf gemacht hatte, da sie aufgeregt war und sich deshalb nicht auf Deutsch verständigen konnte. Sie gab an, dass der Fahrer des Pkw, der die spielenden Kinder gesehen hatte, zwar langsam gefahren sei, aber weder gehupt noch sein Fenster geöffnet und sich daher nicht so sorgfältig verhalten hatte, wie es zunächst schien. Aufgrund dieser eigenen Ermittlungen stellten die Eltern des Kindes gegen den Fahrer Strafantrag. Zwar wurde das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt; jedoch war nunmehr – aufgrund des Ausgangs des Strafverfahrens – die gegnerische Haftpflichtversicherung bereit, dem Jungen, den wegen seines Alters keine Mitschuld traf, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen und auch ihre Haftung für evtl. Spätschäden anzuerkennen – alles ohne langwierigen Zivilprozeß.

Andererseits ist – insbesondere vom Haftpflicht- und Kaskoversicherten – zu beachten, dass vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Versicherung z.B. zum Unfallhergang den Versicherungsschutz gefährden und zwar auch dann, wenn sie folgenlos geblieben sind. Es genügt, wenn die falsche Angabe generell geeignet war, die Interessen der Versicherung ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden trifft. Die Folge ist Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von maximal 2.500 € und bei vorsätzlichen, besonders schwerwiegenden Verstößen bis zu 5.000 € und eine unbeschränkte Leistungsfreiheit bei vollendetem Betrug. In der Kasko- und Kraftfahrt-Unfallversicherung führen vorsätzlich falsche Angaben zur unbeschränkten Leistungsfreiheit, d.h. der Versicherungsnehmer muss seinen Schaden selbst tragen.

In Rechtsanwalt Völckers finden Sie einen versierten Bearbeiter von Verkehrsrechtsfällen, der aufgrund seiner 18jährigen Anwaltstätigkeit das Ineinandergreifen von Zivilrecht, Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht und Versicherungsrecht sicher beherrscht.

Strafrecht

Auslöser eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist häufig eine Strafanzeige mit einer entsprechend einseitigen Schilderung des Anzeigenerstatters. Bei günstiger Beweislage hat sich nach Akteneinsicht über den Verteidiger (nur diesem, nicht dem Beschuldigten, wird die Akte zur Einsichtnahme ausgehändigt) bewährt, eine eigene Schilderung zum Tatvorwurf abzugeben. Hier kann der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf korrigiert, Auslassungen des Anzeigenerstatters können ergänzt und es können Motive, die der Strafanzeige zugrunde liegen, aufgezeigt werden. Denkbar sind auch zivil-rechtliche Ausführungen, um den Tatvorwurf zu entkräften, wie bei Vermögensdelikten (z.B. Betrug, Untreue). Spätestens jetzt wäre der juristisch nicht vorgebildete Beschuldigte ohne anwaltlichen Beistand überfordert. Es hängt von der Beweislage und der Mentalität des Mandanten ab, ob man ihm an Stelle einer Äußerung rät, zum Tatvorwurf vollständig zu schweigen. Dieses vollständige Schweigen darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden. Anders ist es, wenn der Mandant sich zum Tatvorwurf äußert und nur zu einzelnen Punkten schweigt. Dies könnte sich als sogenanntes Teilschweigen bei der Beweiswürdigung nachteilig für den Beschuldigten auswirken.

Etliche Strafverfahren werden (z.B. bei geringem Schuldvorwurf, keine Vorstrafen) bereits im Ermittlungsverfahren nach Erfüllung von Auflagen bzw. Weisungen eingestellt, andere mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügkeit. In allen diesen Fällen bleibt dem Mandanten eine Hauptverhandlung erspart. Möglich ist eine solche Einstellung nur bei Vergehen, nicht bei Verbrechen (d.h. Strafandrohung im Mindestmaß Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber).

Ferner kommt es vor, dass sich Staatsanwaltschaft, Gericht und Angeklagter erst in der Hauptverhandlung auf eine Einstellung des Verfahrens, meist gegen (Geld-)auflage, verständigen. Lehnt der Angeklagte ein solches Angebot ab, z.B. weil er fest von seiner Unschuld überzeugt ist, kommt es zur Beweisaufnahme. Der Verteidiger, der eine solche – eher seltene – Weigerung seines Mandanten mit gemischten Gefühlen verfolgt, wird ihn über die möglichen Folgen ausführlich belehren. Verläuft nämlich die nachfolgende Beweisaufnahme für den Mandanten ungünstig, droht seine Verurteilung. Ergibt jedoch die Beweisaufnahme, dass der Strafvorwurf nicht aufrecht zu erhalten ist, wird der Mandant freigesprochen. Dabei ist zu beachten, dass der Zweifelssatz („Im Zweifel für den Angeklagten“) erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung eingreift.

Vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens teilt das Gericht dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit und fordert ihn zugleich auf, einzelne Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Der Angeschuldigte erhält also rechtliches Gehör.

Ist eine spätere Verurteilung wahrscheinlich, beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens und es kommt zur Hauptverhandlung. Diese ist grundsätzlich öffentlich, jedoch gibt es Ausnahmen: Nach § 48 JGG wird gegen zur Tatzeit Jugendliche (vierzehn aber noch nicht achtzehn Jahre alt) nicht öffentlich verhandelt. Bei Heranwachsenden (zur Tatzeit achtzehn aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt) kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist (§ 109 Abs. 1 Satz 4 JGG). Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit aber auch in sog. Unterbringungssachen, zum Schutz der Privatsphäre eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder Verletzten oder wegen Gefährdung (z.B. der Staatssicherheit; Erörterung von Steuergeheimnissen) ausgeschlossen werden, ferner dann, wenn eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird.

In der Hauptverhandlung kann die Beweisaufnahme, in der insbesondere die Zeugen gehört werden, noch die Wende zugunsten des Angeklagten bringen. Ein Beispiel aus der Praxis: Der Mandant sah sich einer Anzeige wegen Vergewaltigung in einem minder schweren Fall ausgesetzt. Polizei und Staatsanwaltschaft glaubten der Anzeigenerstatterin. Es kam zur Hauptverhandlung, wobei wegen des Verbrechensvorwurfs eine Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen von vornherein ausschied. In der Hauptverhandlung stellte sich auf Befragen des Verteidigers heraus: Initiatorin der Strafanzeige war die eifersüchtige Lebenspartnerin, die nicht wahrhaben wollte, dass ihre Lebensgefährtin freiwillig mit dem Angeklagten verkehrt und diese zur Strafanzeige gedrängt hatte.

Ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Verurteilung nicht auszuschließen, hat der Verteidiger darauf zu achten, dass alle Umstände, die den Mandanten entlasten können vorgebracht werden, z.B. durch das Stellen von Beweisanträgen.

fBei der Höhe des Strafmaßes wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dies sind vor allem die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wieder gutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (§ 46 StGB).

Eine Möglichkeit, die Hauptverhandlung zu vermeiden, ist der Strafbefehl. Durch Strafbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft können z.B. Geldstrafen, Fahrverbote und Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperre bis zu zwei Jahren) festgesetzt werden. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, können durch Strafbefehl auch Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr auf Bewährung festgesetzt werden. Scheut der Mandant eine (meist öffentliche) Hauptverhandlung, will es dennoch gut überlegt sein, ob ihm zu raten ist, einen Strafbefehl hinzunehmen, was u.a. von der Beweislage abhängt. Wird fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, kommt es zur Hauptverhandlung. Wird kein Einspruch eingelegt, erlangt der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, d.h. der Mandant ist vorbestraft; eine andere Frage ist, ob eine Vorstrafe in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist.

In ein Führungszeugnis aufzunehmen ist eine Geldstrafe ab 91 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe ab mehr als drei Monaten. Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht für ein Führungszeugnis für Behörden: Bei Verurteilungen wegen Straftaten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sind in das Führungszeugnis für die betreffende Behörde auch Verurteilungen unterhalb der Schwelle von 91 Tagessätzen bzw. drei Monaten aufzunehmen. Ist jedoch im Register bereits eine weitere Strafe eingetragen, erfolgt die Aufnahme in ein Führungszeugnis, auch wenn dieses nicht für eine Behörde bestimmt ist, auch bei einer Verurteilung unter 91 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe unter drei Monaten.

Die Anzahl der Tagessätze kann sich aber auch nachteilig auf die Berufsausübung auswirken. Soweit die Tätigkeit einer Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) bedarf (wie z.B. das Führen von Flugzeugen) und diese ihrerseits Zuverlässigkeit erfordert (z.B. § 4 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG), läge je nach Behördenpraxis ab 91 Tagessätzen „Unzuverlässigkeit“ vor mit der Folge, dass die Zulassung widerrufen würde.

Noch strenger sind die berufsrechtlichen Folgen einer Verurteilung für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren: Jede noch so geringe Verurteilung (also auch ein Strafbefehl) wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 – 283d StGB: Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- bzw. Schuldnerbegünstigung) führt zur Amtsunfähigkeit für fünf Jahre.

In Rechtsanwalt Völckers findet der Hilfesuchende einen erfahrenen und verlässlichen Verteidiger in Strafverfahren.

Mietrecht und Pachtrecht

Betriebskostenabrechnungen, Schönheitsreparaturen, Mietminderungen, Kündigung wegen Eigenbedarfs oder Zahlungsverzuges geben häufig Anlaß zu Mietstreitigkeiten, so dass z.B. folgende Fragen zu klären sind: Liegt der Betriebskostenabrechnung ein wirksamer Umlageschlüssel zugrunde? Beruht die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf einem wirksamen Fristenplan? Berechtigen Mängel der Mietsache zur Minderung der Miete und wenn ja, in welcher Höhe? Durfte der Eigentümer eine bestimmte Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen oder muß er auf eine andere Wohnung ausweichen? Beruht der Zahlungsverzug des Mieters in Wirklichkeit auf einer berechtigten Mietminderung? Nicht selten lassen sich derartige und andere Streitfragen nur unter Auswertung von Kommentierung und Rechtsprechung beantworten, wie folgende Beispiele zeigen:

Kündigung wegen Eigenbedarfs: Bei der Geltendmachung von Eigenbedarf wird von den unteren Gerichten bisweilen die Reichweite von Art. 14 Abs.1 Grundgesetz (Gewährleistung des Eigentums) verkannt. Ein Fall aus der Praxis: Eine betagte Vermieterin kündigte den Mietern einer geräumigen Wohnung im auch von ihr bewohnten Haus, weil sie diese an Angehörige vermieten wollte, die sie pflegen sollten. Vor dem Amtsgericht verlor sie den Prozeß, weil der Richter der Auffassung war, sie könne ihre Angehörigen doch in der Dachwohnung im selben Haus wohnen lassen. Ihre Dachwohnung wollte die Vermieterin aber gar nicht anderweitig vermieten, sondern als Übergangswohnung für Familienangehörige oder als Abstellraum nutzen. Erst in der Berufungsinstanz meinte auch das Landgericht, dass das Amtsgericht unzulässigerweise in die Disposition der Vermieterin eingegriffen habe, indem es für die Dachwohnung eine Anbietpflicht als Ersatzwohnung forderte, obwohl die Dachwohnung gar nicht vermietet werden sollte. Eine derartige Anbietpflicht verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Grundgesetz.

Mietminderung: Eine Mietminderung bezieht sich nach der neueren Rechtsprechung des BGH immer auf die Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten). Eine Mietminderung muß man sich nicht erst vom Vermieter genehmigen lassen. Wichtig ist es jedoch, den Vermieter schriftlich (Einschreiben/Rückschein) über den Mangel zu informieren, damit er Abhilfe schaffen kann. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zur Mietminderung von A wie Abfluss bis Z wie Zugangsverweigerung. Die Kenntnis dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung zur zuverlässigen Bestimmung der Minderungsquote.

Formularklauseln: Meist liegt einem Mietverhältnis ein sog. Formularmietvertrag zugrunde. Mittels vorformulierter Klauseln versucht eine Vertragspartei häufig, einseitig ihre Interessen durchzusetzen. Es liegt in der Natur der Sache, dass dies bei Mietverhältnissen meist der Vermieter ist. Wirksam sind solche Formularklauseln indessen nur dann, wenn sie einer – im Einzelfall durchaus schwierigen – Überprüfung nach den §§ 305 – 307 BGB standhalten. Eine Klausel muß zunächst wirksam einbezogen sein, was nicht der Fall ist bei einer überraschenden Klausel, die die Partei z.B. dadurch überrumpeln soll, dass sie an unerwarteter, versteckter Stelle im Vertrag steht. Zweifel bei der Auslegung einer mehrdeutigen Klausel gehen zu Lasten des Verwenders dieser Klausel. Schließlich ist eine Klausel in einem Formularmietvertrag dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders, wobei es sich hier meist um den Mieter handeln wird, unangemessen benachteiligt. Folgende Fälle wertet das Gesetz als unangemessene Benachteiligung: die Klausel ist nicht klar und verständlich; die Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren; die Klausel schränkt wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Beispiele für unwirksame Klauseln: Wechselseitiger Verzicht auf das Recht zur Kündigung für die Dauer von fünf Jahren; pauschales Verbot, Haustiere zu halten; pauschale Überwälzung von Wartungskosten ohne Nennung einer Kostenobergrenze. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu allen möglichen Klauseln von A wie Abbuchung bis Z wie Zurückbehaltungsrecht.

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Vita

Eckart Völckers wurde 1952 in Höxter geboren und besitzt seit 1989 seine Zulassung als Rechtsanwalt.

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