Kurzfassung: Wer als journalistisches Online-Angebot Inhalte oder Bilder mit KI erstellt, unterliegt mehreren parallelen Pflichten: dem AI Act (Art. 50 KI-VO, Transparenzpflichten ab 2. August 2026, Wasserzeichen ab 2. Dezember 2026), dem Pressekodex (Ziffer 2.2 für KI-Bilder, bereits geltend), dem Medienstaatsvertrag (journalistische Sorgfaltspflicht, § 19 MStV), dem UWG (Irreführungsverbot) sowie der DSGVO bei Personenbezug. Die journalistische Sorgfaltspflicht greift sofort und unmittelbar. Für Bilder ist eine Kennzeichnung bereits jetzt verpflichtend, für Texte nur in bestimmten Konstellationen.
1. Rechtsquellen im Überblick
| Rechtsquelle | Regelungsgegenstand | Anwendbarkeit |
|---|---|---|
| Art. 50 Abs. 1, 3, 4 KI-VO | Transparenz Chatbots, Emotionserkennung, Deepfakes, KI-Text bei öffentlichem Interesse | ab 2. August 2026 |
| Art. 50 Abs. 2 KI-VO | Maschinenlesbares Wasserzeichen für synthetische Inhalte | ab 2. Dezember 2026 (nach Omnibus) |
| Pressekodex Ziffer 2.2 + Präambel-Ergänzung 2024 | Symbolbild-Kennzeichnung; Verantwortung für KI-Inhalte | geltend (Selbstverpflichtung) |
| § 19 Medienstaatsvertrag (MStV) | Journalistische Sorgfaltspflicht (für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten) | geltend |
| § 5 UWG | Irreführungsverbot, insbesondere bei werblichen Inhalten | geltend |
| Art. 5, 6, 22 DSGVO | Wenn KI personenbezogene Daten erzeugt oder Personen abbildet | geltend |
| KUG / DSGVO + Art. 5 KI-VO n.F. | Bildnisschutz; Verbot von Deepfake-CSAM und nicht-einvernehmlichen intimen Darstellungen | geltend / ab 2.12.2026 |
2. Wann besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung? Die Entscheidungsmatrix
| Konstellation | Kennzeichnungspflicht? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Vollständig KI-generiertes Bild als Beitragsbild | Ja, sofort | Pressekodex Ziff. 2.2; ab 2.8.2026 zusätzlich Art. 50 Abs. 4 KI-VO bei Deepfake-Charakter |
| KI-Bild mit fotorealistischer Darstellung realer Personen / Ereignisse | Ja, sofort + verschärft | Pressekodex; KUG; ab 2.8.2026 Art. 50 Abs. 4 KI-VO (Deepfake) |
| KI-retuschiertes Foto (z. B. Hintergrund ersetzt, Objekt entfernt) | Empfehlung: Ja; ab 2.8.2026 abhängig von Manipulationstiefe | Pressekodex Ziff. 2.2; Art. 50 Abs. 4 KI-VO (Graubereich) |
| Vollständig von KI verfasster Text ohne redaktionelle Prüfung | Ja | ab 2.8.2026 Art. 50 Abs. 4 KI-VO; davor: Pressekodex Ziff. 1 + 2 |
| KI-unterstützter Text mit menschlicher Endredaktion und Verantwortung | Nein (redaktionelle Ausnahme), Transparenz empfohlen | Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO; Pressekodex (geprüft) |
| KI-Übersetzung redaktionell geprüfter Inhalte | Nein | Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO (Hilfsfunktion) |
| Chatbot (z. B. LexBot) im direkten Nutzerkontakt | Ja | ab 2.8.2026 Art. 50 Abs. 1 KI-VO |
| Reine Recherche-/Brainstorming-Nutzung von KI ohne Output-Übernahme | Nein | Keine Veröffentlichung des KI-Outputs |
3. Art. 50 KI-VO im Detail: Vier Transparenztatbestände
Artikel 50 unterscheidet vier voneinander unabhängige Transparenzpflichten. Sie können kumulativ greifen:
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Art. 50 Abs. 1 – Interaktion mit KI-Systemen
Anbieter müssen sicherstellen, dass natürliche Personen erkennen, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Praxisfall: Chatbots wie der LexBot. Kennzeichnung muss spätestens beim ersten Kontakt und für die Nutzer offenkundig erfolgen.
Art. 50 Abs. 2 – Maschinenlesbares Wasserzeichen
Anbieter generativer KI-Systeme müssen technisch sicherstellen, dass synthetische Audio-, Bild-, Video- und Text-Outputs in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt erkennbar sind. Diese Pflicht trifft die KI-Anbieter (OpenAI, Midjourney etc.), nicht primär die Redaktion. Für Redaktionen relevant: Vorhandene Wasserzeichen dürfen nicht entfernt werden.
Art. 50 Abs. 3 – Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Betreiber müssen betroffene Personen über den Einsatz informieren. Im Journalismus selten direkt relevant.
Art. 50 Abs. 4 – Deepfakes und KI-Text bei öffentlichem Interesse
Die für Redaktionen zentrale Vorschrift:
- Deepfakes (synthetische Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die echten Personen, Objekten oder Ereignissen ähneln und fälschlich für authentisch gehalten werden könnten) müssen als KI-generiert oder KI-manipuliert offengelegt werden.
- KI-generierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, müssen ebenfalls offengelegt werden.
4. Pressekodex: Was bereits jetzt gilt
Der Deutsche Presserat hat am 18. September 2024 die Präambel des Pressekodex ergänzt: „Wer sich zur Einhaltung des Pressekodex verpflichtet, trägt die presseethische Verantwortung für alle redaktionellen Beiträge, unabhängig von der Art und Weise der Erstellung. Diese Verantwortung gilt auch für künstlich generierte Inhalte.“
Für Bilder gilt Richtlinie 2.2: Symbolbilder, Ersatzillustrationen und Fotomontagen müssen gekennzeichnet werden, wenn beim flüchtigen Lesen der Eindruck einer dokumentarischen Abbildung entstehen könnte. Der Presserat hat in der Entscheidung 0430/23/1-BA (Dezember 2023) ausdrücklich klargestellt, dass diese technikneutrale Regelung auch für KI-Bilder gilt – die Zeitschrift „LISA“ wurde gerügt, weil sie KI-generierte Rezeptbebilderung nicht als solche kennzeichnete.
Für KI-Texte verzichtet der Presserat bislang auf eine ausdrückliche Kennzeichnungsregel, weil ohnehin Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit) und Ziffer 2 (Sorgfaltspflicht) gelten.
5. Empfohlene Hinweistexte (Mustertexte)
Die folgenden Mustertexte sind als Formulierungshilfe gedacht und müssen an die konkrete Nutzung im Einzelfall angepasst werden. Empfehlung: Kennzeichnung in räumlichem Zusammenhang mit dem KI-Inhalt, gut lesbar in Größe und Kontrast.
5.1 Kennzeichnung KI-generierter Bilder (direkt unter dem Bild)
5.2 Kennzeichnung KI-unterstützter Texte (am Beitragsende)
5.3 Kennzeichnung vollständig KI-generierter Texte ohne redaktionelle Endprüfung (Pflicht ab 2.8.2026)
Hinweis zur Praxis: Diese Konstellation ist im professionellen Journalismus problematisch (Pressekodex Ziff. 1, 2; Verkehrspflichten) und sollte vermieden werden.
5.4 Chatbot-Hinweis (z. B. für LexBot)
5.5 Allgemeiner KI-Transparenzhinweis (im Impressum oder als eigene Seite)
6. Was eine rechtssichere Kennzeichnung erfüllen muss
Checkliste Kennzeichnungsqualität
- ☐ Wahrnehmbar: Lesbare Schriftgröße, ausreichender Kontrast – kein „versteckter“ Hinweis im Footer.
- ☐ Räumlich/zeitlich nah am Inhalt: Bei Bildern direkt darunter, bei Videos im Bild oder unmittelbar danach, bei Texten am Anfang oder Ende.
- ☐ Eindeutig: „mit KI erstellt“ – nicht „digital nachbearbeitet“ oder „mit moderner Technik“.
- ☐ Spezifisch: Nennung des Tools (z. B. Midjourney, DALL-E, ChatGPT) erhöht die Nachprüfbarkeit.
- ☐ Trennung Bild/Text: Für Bilder und Texte getrennt kennzeichnen – ein pauschaler Hinweis am Beitragsende deckt nicht zwangsläufig beides ab.
- ☐ Maschinenlesbar (perspektivisch): Ab 2.12.2026 sollten Wasserzeichen/Metadaten der KI-Anbieter erhalten bleiben.
- ☐ Verantwortliche Person benannt: Für die redaktionelle Ausnahme nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO erforderlich – nicht nur Verlagsname, sondern natürliche Person.
7. Typische Fehler und Risiken
| Fehler | Rechtsfolge |
|---|---|
| KI-Bild als echtes Pressefoto präsentiert | Rüge Presserat (Ziff. 2.2); ab 2.8.2026 Bußgeld bis 15 Mio. EUR; ggf. § 5 UWG bei werblichen Inhalten |
| Pauschaler KI-Hinweis im Footer ohne Bezug zum konkreten Beitrag | Nicht ausreichend wahrnehmbar; verfehlt Transparenzziel; im Streitfall keine Schutzwirkung |
| Entfernung des Anbieter-Wasserzeichens (z. B. C2PA-Metadaten) | Verstoß gegen Art. 50 Abs. 2 KI-VO ab 2.12.2026; Verstoß gegen § 95a UrhG möglich |
| KI-Bild mit erkennbarer realer Person ohne Einwilligung | Verstoß §§ 22, 23 KUG; Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG); DSGVO; ab 2.12.2026 ggf. Art. 5 KI-VO n.F. bei intimem Charakter |
| KI-Text mit fingierten Zitaten realer Personen | Persönlichkeitsrechtsverletzung; Pressekodex Ziff. 1; ggf. § 187 StGB (üble Nachrede) |
| „Halluzinierte“ Rechtsprechung oder Normzitate ungeprüft übernommen | Verletzung journalistischer Sorgfaltspflicht (§ 19 MStV); Haftung nach §§ 823, 1004 BGB bei Falschberichten |
8. Urheberrecht: Wer hält die Rechte an KI-Outputs?
Nach derzeit herrschender Meinung sind rein KI-generierte Werke nicht urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 2 UrhG verlangt eine persönliche geistige Schöpfung). Konsequenzen für die Praxis:
- KI-Bilder können nicht mit dem klassischen Copyright-Vermerk „© Name“ versehen werden, sofern keine schöpferische menschliche Bearbeitung erfolgte.
- Bei substanzieller menschlicher Auswahl, Komposition und Nachbearbeitung kann Schutz für die Bearbeitung entstehen.
- Der Hinweis „erstellt mit [Tool-Name]“ ist auch deshalb sinnvoll, weil er die Schutzfähigkeit korrekt einordnet.
- Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters prüfen (insbesondere kommerzielle Nutzung, Namensnennungspflicht etc.).
9. Datenschutz: Wenn KI Personenbezug erzeugt
KI-Outputs können personenbezogene Daten enthalten – selbst wenn die KI „nur halluziniert“. Sobald in einem KI-Text identifizierbare Personen mit Behauptungen verknüpft werden, gelten Art. 5 und 6 DSGVO. Empfehlung:
- Vor Veröffentlichung manuelle Verifikation aller personenbezogenen Aussagen.
- Bei automatisierter Veröffentlichung: Vorabprüfung gegen Art. 22 DSGVO (Verbot ausschließlich automatisierter Entscheidungen mit Rechtswirkung).
- Bei KI-Bildern realer Personen: Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bzw. §§ 22, 23 KUG.
10. Konkrete Umsetzungsempfehlung für rechtsanwalt.com und Deutsche-Rechtsanwaltshotline.de
Vier-Punkte-Plan
- Statische Transparenzseite einrichten unter
/ki-transparenzoder im Impressum verlinkt – beschreibt die generelle KI-Nutzung in der Redaktion (Tools, Prozesse, Verantwortliche). - Beitrags-spezifischer Hinweis bei jedem News-Beitrag, in dem KI relevant beteiligt war – als standardisierter Block am Ende mit klarem Wortlaut.
- Bild-Direkt-Kennzeichnung in der Bildunterschrift jedes KI-Bildes – nicht im Alt-Text versteckt, sondern sichtbar.
- LexBot-Onboarding mit Klartext-Hinweis vor der ersten Nutzerinteraktion plus Verweis auf die Nutzungsbedingungen.
11. Zwischenfazit
Eine rechtssichere KI-Kennzeichnung im journalistischen Online-Angebot ist heute weniger eine Frage gesetzlicher Pflicht als eine Frage professioneller Selbstverpflichtung – die formal-rechtlichen Pflichten verschärfen sich aber konkret ab dem 2. August 2026. Wer den Pressekodex einhält und die hier vorgeschlagenen Mustertexte beitragsspezifisch verwendet, erfüllt den weitaus überwiegenden Teil der zu erwartenden Anforderungen bereits jetzt. Die größten Risiken liegen nicht in zu kleinen Kennzeichnungen, sondern in inhaltlichen KI-Fehlern, die durch ungenügende redaktionelle Endprüfung in die Veröffentlichung gelangen.
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