Der folgende Sachverhalt hat Bedeutung sowohl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Europäischen Union insgesamt. Betroffen sind die Reisebranche wie auch andere Branchen, in denen Waren über Vermittler verkauft werden.
Minderung der Umsatzsteuerschuld für Reisebüros?
Konkret geht es um Reisebüros, die als Vermittler für Reiseveranstalter tätig sind und deren Reisekunden. Das Reisebüro vermittelt Leistungen für Reiseveranstalter. Diese Vermittlungsleistung ist steuerpflichtig. Das Reisebüro verdient sich durch die Vermittlungsarbeit eine Provision, wodurch es ihm möglich wird, dem Reisekunden einen Rabatt anzubieten. Gewähren Reisebüros Reisekunden einen selbst finanzierten Nachlass, stellt sich die Frage der angemessenen Versteuerung. Ist ein Reisebüro in einem solchen Fall zu einer Minderung seiner Umsatzsteuerschuld berechtigt oder nicht? Bisweilen war das vom Bundesfinanzhof so gehandhabt worden. Die Minderung der Umsatzsteuerschuld galt. Ein möglicher Widerspruch könnte aber entstehen, wenn dies im Kontext der Europäischen Union verortet wird. Es war der Bundesfinanzhof, der sich fragte, ob die bisherige Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbart werden kann. Er legte die Frage daher dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
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Rabattgewährung durch Reisebüros als Rechtsfrage vor dem EuGH erhalten
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Urteil des EuGH womöglich folgenreich
Das Urteil des EuGH steht noch aus. Je nachdem wie es ausfällt, hat das weitreichende Folgen: Erstens bedeutet das für die Reisebranche eine Neuerung. Zweitens wirkt sich das auf andere Bereiche des Marktes aus, wo Waren über Vermittler verkauft werden und drittens würde wohl eine unionsweite Vereinheitlichung erfolgen müssen. Die Neuerung müsste vermutlich in der gesamten EU berücksichtigt werden. “Für eine derartige Minderung spricht, dass sich die Aufwendungen des Reisekunden für die Reise durch den Preisnachlass mindern. Gegen eine Minderung kann, so der Bundesfinanzhof (BFH), aber auch angeführt werden, dass die Vermittlungsleistung des Reisebüros an den Reiseveranstalter und die Reiseleistung des Reiseveranstalters an den Reisekunden nicht gleichartig sind.”
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 2012, Az.: V R 18/11
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