Bei einigen Menschen beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 80. Das hat schwerwiegende Folgen. Sie müssen nicht nur im privaten Umfeld damit zurecht kommen, sondern auch damit umgehen, dass sie – häufig nicht oder gar nicht – an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Sie können dann gar nicht daran teilnehmen, wenn ihnen auch keine Begleitperson oder ein Rollstuhl dazu verhelfen kann. Ist das so, erhalten sie ein sogenanntes Merkzeichen RF (Ermäßigung und Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht). Was birgt das für Vorteile für Menschen mit einem GdB von 80?
Vorteile des Merkzeichens RF
Das Merkzeichen RF hat für sie den Vorteil, dass sie von der Beitragspflicht für Rundfunkgebühren befreit sind oder ab dem Jahr 2013 einen ermäßigten Rundfunkgebührenbeitrag zahlen. In der konkreten Umsetzung war allerdings die Frage noch offen, wer dazu berechtigt ist, das Merkzeichen RF zu beantragen. Das Bayrische Landessozialgericht urteilte zu den Voraussetzungen, die vorliegen müssen.
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Amt lehnte Antrag eines Mannes mit GdB von 100 auf Erhalt des Merkzeichens RF ab
Dem Sachverhalt liegt ein konkreter Fall zugrunde. Es ging um eine Person im Alter von 77 Jahren, die wegen Kinderlähmungsfolgen einen GdB von 100 anerkannt bekommen hatte. Nur mit Hilfe eines Lehnrollstuhls und Begleitpersonen konnte sich der Mann fortbewegen. Trotz dieser schwierigen Lage, lehnte das Amt, das für den Mann zuständig ist, seinen Antrag auf das Merkzeichen ab. Die Begründung: Nachteile müssten bei ihm durch das Merkzeichen RF nicht ausgeglichen werden , da er mit Hilfe von Rollstuhl beziehungsweise Begleitpersonen das Haus verlassen könne. Greift diese Begründung oder hat ein solch hoher Grad der Behinderung stärker ins Gewicht zu fallen?
LSG zu Voraussetzungen für den Erhalt des Merkzeichens RF
Das Bayerische Landessozialgericht urteilte zugunsten des Klägers. Entscheidend sei, dass der Kläger einen Multifunktionsrollstuhl und zusätzlich dazu zwei Helfer benötigt, damit seine Umlagerung jede halbe Stunde ermöglicht werden kann und damit er aus dem Haus kann. Daher erfülle er die Voraussetzungen des Merkzeichens RF. Der Mann ist nämlich massiv an das Haus gebunden, was eine „massive Teilhabestörung“ darstellt. Mit dem Urteil macht das LSG deutlich, dass solchen Personen mit dem Merkzeichen RF „ein kleiner Rest an Lebensqualität“ gesichert werden muss.
Quelle:
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Pressemitteilung des Bayrischen Landessozialgerichts vom 14.12.2012, Az.: L 3 SB 15/12
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