Rechtsnews 03.06.2012 Julia Brunnengräber

Seniorenstudium bei Berechnung der Rente nicht berücksichtigt

Eine Frau arbeitete als Arzthelferin bis sie arbeitslos wurde. Dann widmete sie sich einem Seniorenstudium, um sich im Fach Journalismus weiterzubilden. Ihr Rentenversicherungsträger lehnte es ab, diese Studienzeit bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. Zu Recht? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg musste darüber entscheiden.

Seniorenstudium bei Altersrente zu berücksichtigen?

Nach dem Seniorenstudium an einer Pädagogischen Hochschule konnte die Frau ein berufsfeldorientiertes Zertifikat vorweisen. Das belegt, dass sie das Zusatzstudium „Journalistische Bildung“ mit Erfolg absolviert hat. Der Rentenversicherungsträger berücksichtigte das „als zusätzliche Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung“ aber nicht. Die Frau ging vor Gericht.

LSG: Rentenversicherungsträger erhält Recht

Entscheidend für das LSG war schließlich das Ziel des Studiums. Damit würden Kenntnisse vermittelt, die für die weitere berufliche Qualifikation entscheidend seien.  In diesem konkreten Fall hat die Klägerin aber kein vollständiges Journalismus-Studium durchlaufen. Die Klägerin wies zwar auf ihre journalistischen Tätigkeiten hin. Die seien aber laut Gericht auch ohne das Zusatz- bzw. Seniorenstudium möglich. Das LSG schloss den Fall damit ab und gab dem Rentenversicherungsträger Recht. Es ließ des Weiteren offen, ob für die Anerkennung einer Anrechnungszeit „eine qualifizierte Abschlussprüfung oder eine Immatrikulation als ordentlicher Student“ vorliegen muss.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 2012, Az.: L 4 R 2791/11

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