Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Kennzeichenmissbrauch durch Abstellen eines Anhängers mit falschem Kennzeichen. Es stellt sich die Frage, ob das Abstellen des Anhängers mit falschem Kennzeichen einen Kennzeichenmissbrauch darstellt. Diese Frage hatte das Bayrische Oberste Landesgericht (OLG) zu entscheiden.
Sachverhalt
Welcher Sachverhalt lag dem folgenden Fall zugrunde? Der Angeklagte wurde im Mai 2021 vom Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth wegen Kennzeichenmissbrauchs verurteilt. An seinem Auto hatte er einen Fahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war. Diesen Anhänger stellte er an einem Straßenrand ab. Der Angeklagte legte gegen die Verurteilung Revision beim Bayrischen Obersten Landesgericht ein. Der Beklagte ist der Ansicht, dass durch das bloße Abstellen des Anhängers von dem Anhänger überhaupt keinen Gebrauch gemacht hätte.
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Kennzeichenmissbrauch durch Abstellen eines Anhängers mit falschem Kennzeichen erhalten
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Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgericht
Wie entschied das Bayrische Oberste Landesgericht die Revision des Klägers? Das Oberste Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Der Angeklagte hat sich wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG strafbar gemacht.
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1. | ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, | |
2. | ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, | |
3. | das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, |
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das „Gebrauchmachen“ im Sinne der Vorschrift gehe über das „Führen oder Schieben“ des Fahrzeugs bzw. des Anhängers hinaus. Weiterhin erfasst es auch das Abstellen des Anhängers oder Fahrzeugs am Straßenrand, weil auch von einem in dieser Weise abgestellten Fahrzeug oder Anhänger eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Außerdem stellt das Abstellen auch eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar.
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Quelle:
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03.11.2021 – 203 StRR 504/21 –
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