IKEA und die Stadt Rastatt planen die Errichtung eines IKEA-Einrichtungshauses mit Bau- und Gartenmarkt sowie Küchenfachmarkt. IKEA beantragte bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens. Gleichzeitig stellte die Stadt Rastatt einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplans Baden-Württembergs. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag der Stadt ab.
Unvereinbarkeit mit Landesentwicklungsplan
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte die Klage der Stadt Rastatt ab, da das Ansiedlungsvorhaben in seiner Gesamtheit zentralen Zielen des Landesentwicklungsplanes widerspreche und eine Abweichung von diesen Zielen nicht zulässig wäre. Der VGH Mannheim schloss sich der Entscheidung des VG an und wies ebenfalls die Klage zurück. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen hatte teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht sah zwar das Vorhaben ebenfalls für nicht vereinbar mit dem Landesentwicklungsplan an, eine Abweichung von dessen Zielen hielt es jedoch für zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab daher die Sache an den VGH Mannheim zurück, damit dieser erneut über den Sachverhalt entscheiden könne.
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VGH Mannheim bleibt im Ergebnis gleich
Der VGH Mannheim lehnte eine Abweichung von dem Landesentwicklungsplan erneut ab, da von dem Kongruenzgebot und dem Integrationsgebot, welche dem Plan zugrunde liegen würden, nicht abgewichen werden könne. Zudem läge auch kein Härtefall vor, der trotz Verletzung der Gebote die Grundzüge der Planung erhalten würde. Das Recht der kommunalen Planungshoheit der Stadt und die Niederlassungsfreiheit des Unternehmens IKEA seien jedenfalls trotz der Ablehnung gewahrt.
- Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim vom 04.07.2012
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