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Rechtsnews 19.02.2013 Anna Schön

Denkmalschutzbehörden dürfen Denkmäler besichtigen und fotografieren

Der Bayerische VGH entschied, dass die Denkmalschutzbehörde berechtigt und verpflichtet ist, Denkmäler innen und außen zu besichtigen und über ihre Erkenntnisse Aufzeichnungen zu machen. Villa Max am Starnberger See Am Starnberger See befindet sich die denkmalgeschützte Villa Max. Die Denkmalschutzbehörde wollte sich das Gebäude anschauen, um zu überprüfen, ob die denkmalschutzrechtlichen Pflichten von den Eigentümern eingehalten wurden. Die Eigentümer wendeten sich gegen die Besichtigung und Anfertigung von Fotografien in den Innenräumen. Das Landesamt für Denkmalpflege verpflichtete die Grundstückseigentümer zur Duldung der Besichtigung und Anfertigung von Fotografien auch im Innenbereich. Besichtigung und Fotos auch innen erlaubt Der Rechtsschutz vor dem BayVGH blieb erfolglos. Der BayVGH  entschied gleichfalls entgegen dem Sinne der Eigentümer. Er stellte fest, dass die Denkmalschutzbehörde nicht nur das Grundstück, sondern auch die sich darauf befindlichen Baudenkmäler einschließlich der Wohnräume untersuchen darf. Dies jedoch nur, wenn es zur Erhaltung des Denkmals dringend erforderlich erscheint. Die Max-Villa sei ein kulturgeschichtlich bedeutsames Baudenkmal. Der desolate Zustand des unbewohnten Hauses mache eine Besichtigung zur Erhaltung des Denkmals dringend erforderlich. Um feststellen zu können, ob der Eigentümer seinen denkmalschutzrechtlichen Pflichten nachkomme, müsse in der Regel von außen und innen eine Besichtigung durchgeführt werden. Dies sei notwendig, um bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können und behördliche Anordnungen erlassen zu können. Daraus ergebe sich das Recht und die Pflicht der Denkmalschutzbehörden, „das Ergebnis der Besichtigung mittels schriftlicher Aufzeichnungen, zeichnerischer Darstellungen und auch durch das Fertigen von Fotografien zu dokumentieren.“   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.01.2013.

 

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