Rechtsnews 12.12.2011 Christian Schebitz

Bierbikes – Sondergenehmigung erforderlich

Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied am 23. November 2011, dass Bierbikes nicht ohne Genehmigung auf den Straßen rollen dürfen. Der Verkehrsbezug stünde bei der Nutzung der Bikes derart im Hintergrund, dass man nicht mehr von der Nutzung der Straße zum Verkehr sprechen könnte. (Az.: 11 A 2325/10 und 11 A 2511/11).

Stadt Düsseldorf untersagt Nutzung der Gefährte auf öffentlichen Straßen

Per Ordnungsverfügung untersagte die Stadt Düsseldorf den Klägern die Nutzung der Gefährte auf den öffentlichen Straßen Düsseldorfs. Die Betreiber scheiterten mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, auch die Berufung gegen die Urteile brachte nicht den gewünschten Erfolg. Der Vorsitzende des zuständigen 11. Senats des Verwaltungsgerichts begründete die Entscheidung damit, dass Bier- oder Partybikes als verkehrsfremde Sachen zu qualifizieren seien. Öffentliche Straßen dienen aber in erster Linie dem Verkehr und damit dem Gemeingebrauch. Das Bier- oder Partybike dagegen sei in erster Linie eine rollende Veranstaltungsfläche. Es wurde außerdem festgestellt, dass es sich hier um eine Sondernutzung handle. Dies bedeutet lediglich, dass die Nutzung der Bikes erlaubnispflichtig ist. In Betracht kommt solch eine Erlaubnis z.B. auf bestimmten öffentlichen Straßen oder zu bestimmten Uhrzeiten.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23.11.2011, Az: 11 A 2325/10 und 11 A 2511/11

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