Wohngeld
Jeder Bürger hat einen Anspruch auf angemessenes und familiengerechtes Wohnen. Diesen Anspruch zu sichern tritt bei geringverdienenden Mietern das Wohngeld ein. Das Wohngeldgesetz regelt die Ansprüche und die Voraussetzungen für den Bezug. Sowohl Mieter als auch Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum können Wohngeld erhalten.Gewährt wird Wohngeld als Zuschuss, aber nur auf Antrag bei der Wohngeldstelle der örtlichen Verwaltung. Die zuschussfähigen Mietkosten umfassen zur Kaltmiete die Kosten für Wasser und Abwasser, Müllbeseitigung und Treppenhausstrom. Zum Jahresbeginn 2001 sind die Einkommensgrenzen sowie die Höhe der zuschussfähigen Mieten kräftig angehoben worden. Gleichzeitig wurde auch das Wohngeld erhöht.Die Höhe des monatlichen Zuschusses zu den Wohnkosten hängt ab von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, vom Haushaltseinkommen sowie von der Höhe der zuschussfähigen Miete. Zudem bestehen Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete, die sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Die Einkommensgrenzen liegen bei einem Ein-Personen-Haushalt bei einem Monatseinkommen von 830 Euro nach Abzug von Pauschalen zwischen 6 und 30 Prozent. Wer von seinem Einkommen Steuern sowie gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bezahlt, kommt auch mit 1.185 Euro Monatseinkommen noch in den Genuss von Wohngeld. Bei einem Alleinverdiener kann diese Grenze für einen Zwei-Personen-Haushalt so auf 1.628 Euro, bei einer Familie mit zwei Kindern auf 2.614 Euro kommen.
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