Wertberichtigung
Der Begriff Wertberichtigung kommt aus dem Bereich des Rechnungswesens und bezeichnet eine Korrektur auf der Passivseite einer Bilanz. Eine Wertberichtigung wird vorgenommen, um zu hoch angesetzte Werte auf der Aktivseite zu berichtigen. In den meisten Fällen werden Wertberichtigungen im Umlaufvermögen vorgenommen. Sie beziehen sich auf Forderungen aus Leistungen und Lieferungen sowie auf Lagerbestände und andere Vermögensgegenstände.
Es gibt zwei Formen der Wertberichtigung:
- Einzelwertberichtigung
- Pauschalwertberichtigung
Die Einzelwertberichtigung wird bei einzelnen Korrekturen angewendet, die Pauschalwertberichtigung bei mehreren, zusammengefassten Forderungen.
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Eine Wertberichtigung ist zum Beispiel notwendig, wenn ein Kunde nicht den vollen Betrag einer Forderung zahlt, sondern nur einen Teil oder gar nichts. Da die Forderungen in der Bilanz schon gebucht wurden, muss ihre Höhe mittels einer Wertberichtigung korrigiert werden. Der eigentliche Buchungsposten bleibt dabei erhalten, weshalb Wertberichtigungen als indirekte Abschreibungen betrachtet werden.
Nach § 266 Abs.3 HGB sind Wertberichtigungen für Kapitalgesellschaften unzulässig und dürfen nur von anderen Rechtsformen genutzt werden.