Verbrauchsgüterkauf
Der Verbrauchsgüterkauf ist in den §§ 474 ff. BGB geregelt. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. In den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf finden sich einige Sonderregelungen zum Kaufrecht, damit der Verbraucher, der in der Regel geschäftsunerfahrener ist als der Unternehmer, nicht übervorteilt wird.
So gilt beispielsweise die Gefahrtragungsregelung aus § 447 BGB im Verbrauchsgüterkaufrecht nicht, nach der beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer sie an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Im Verbrauchsgüterkauf gilt auch die Beweislasterleichterung, dass, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (in der Regel: Erhalt der Sache) ein Mangel an der Sache zeigt, die Vermutung gilt, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
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