Straßenverkehrsordnung
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) beinhalten Regelungen, die den reibungslosen Ablauf des öffentlichen Verkehrs gewährleisten sollen und für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend sind. In dieser Hinsicht haben sich nach § 1 der Straßenverkehrsordnung alle Teilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet und mehr als notwendig behindert oder belästigt wird.
Zur Ahndung von Zuwiderhandlungen muss die Tat im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden und der Täter als Verkehrsteilnehmer gelten, also Einfluss auf den öffentlichen Verkehrsraum ausüben. Davon ausgenommen sind beispielsweise die Fahrgäste eines öffentlichen Verkehrsmittels. Des Weiteren sind alle Verkehrsteilnehmer ebenso zur Sorgfalt verpflichtet wie zur besonderen Rücksichtnahme gegenüber Kindern sowie älteren oder stark behinderten Personen.
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Nach § 35 StVO sind nur Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei sowie des Zolldienstes von den Regelungen der Straßenverkehrsordnung ausgenommen. Eine weitere Ausnahme bilden Rettungsfahrzeuge, die die Gesetze zur Rettung von Menschenleben überschreiten dürfen, sowie Müllabfuhr- und Reinigungsfahrzeuge zur Reinigung der Straßen.
Innerhalb der Straßenverkehrsordnung werden praktisch anwendbare Vorschriften zu den allgemeinen Verkehrsregeln, den Zeichen- und Verkehrseinrichtungen und Durchführungs-, Bußgeld und Schlussvorschriften geregelt. Im Straßenverkehrsgesetz hingegen sind rechtliche Verkehrsvorschriften zur Fahrerlaubnis, zu Versicherungen, zu Straf- und Bußgeldern sowie zu Fahreignungs- und Fahrzeugregistern aufgeführt.
Quellen: