Steuerverkürzung
Unter einer Steuerverkürzung versteht man eine Unterkategorie der Steuerhinterziehung. Sie liegt vor, wenn gegenüber den Finanzbehörden leichtfertig und fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden und dadurch weniger Steuern zu entrichten sind. Dazu zählt auch eine aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben erlangte, zu hohe Steuerrückerstattung.
In §378 AO (Abgabenordnung) wird der Tatbestand als leichte Steuerverkürzung definiert und eine Strafe von bis zu 50.000 € festgelegt. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn der Täter die falschen Angaben schnellst möglichst berichtigt. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/steuerverkuerzung.html