Schuldübernahme
Eine Schuldübernahme beschreibt den Vertrag zwischen einem Gläubiger und einem Dritten, durch dessen Eintritt in das bestehende Schuldverhältnis der bisherige Schuldner ausgelöst wird. Die Regelungen zur Schuldübernahme finden sich in §§ 414 – 418 BGB.
Nimmt der Dritte durch den Abschluss eines Übernahmevertrages mit dem Gläubiger die ausstehenden Schulden auf sich, so ist der eigentliche Schuldner von seinen Verpflichtungen befreit. Der Gläubiger muss der Schuldübernahme jedoch zuerst zustimmen und gegebenenfalls die Zahlungsfähigkeit seines neuen Schuldners überprüfen. Das Gegenstück zur Schuldübernahme bildet die Abtretung, die den Wechsel des Gläubigers bezeichnet und keine Zustimmung des Schuldners benötigt.
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Quellen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/414.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Schulduebernahme.html
http://www.rechtslexikon.net/d/schulduebernahme/schulduebernahme.htm