Scheinselbstständigkeit
Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer als Selbstständiger gemeldet ist, tatsächlich aber alle Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. Von dieser Regelung profitiert insbesondere der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber, der durch die Beschäftigung des Scheinselbstständigen die Beiträge zur Sozialversicherung, die er bei einem Arbeitnehmer zur Hälfte tragen müsste, einspart. Der Selbstständige schreibt Honorarabrechnungen für seine Leistungen und muss für seine Sozialversicherung selbst aufkommen. Es besteht weder Kündigungsschutz noch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Ein Mitarbeiter gilt als scheinselbstständig, wenn er dauerhaft nur für einen Arbeitgeber tätig ist und dieser beschäftigte Arbeitnehmer hat, die entsprechende Tätigkeiten wie der Scheinselbstständige verrichten, beziehungsweise, wenn dieser zuvor als fester Arbeitnehmer angestellt war. Des Weiteren muss der Scheinselbstständige in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sein und selbst keine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Wird die Scheinselbstständigkeit aufgedeckt, so muss der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag von bis zu vier Jahren nachzahlen. Es empfiehlt sich also, den Status des Arbeitnehmers bereits im Voraus prüfen zu lassen.
Ausnahmen gelten für Handelsvertreter und Versicherungsvermittler, die ausschließlich für ein Unternehmen arbeiten. Des Weiteren gelten Personen, die als Selbständige regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, nicht als Scheinselbständige, sondern als arbeitnehmerähnliche Selbständige, insofern sie bei der Rentenversicherung gemeldet sind und Beiträge zahlen. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung sind sie anders als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig.
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Quellen:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/scheinselbstaendigkeit/
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/01a_selbststaendige/04_personen_mit_einem_auftraggeber.html