Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Rückwirkung

Rückwirkung

Im Strafrecht gilt nach Art. 103 II GG das absolute Rückwirkungsverbot.

Im Öffentlichen Recht folgt das Rückwirkungsverbot aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und unterscheidet zwischen der echten und der unechten Rückwirkung.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Rückwirkung erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

I. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn durch ein Gesetz in einen bereits abgeschlossenen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt eingegriffen wird. Die echte Rückwirkung ist verboten, außer das Interesse des Betroffenen ist nicht schutzwürdig. Dies kann der Fall sein, wenn

a) der Betroffene mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste (z.B. bei einer unklaren Rechtslage) oder

b) ein neues Gesetz ein altes rechtswidriges Gesetz ersetzt oder

c) ein überwiegendes Interesse zum Gemeinwohl der Bürger gegeben ist.

II. Die unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber in einen noch nicht abgeschlossenen gegenwärtigen Sachverhalt mit Auswirkungen für die Zukunft eingreift und zugleich die bestehende Rechtsposition nachträglich entwertet. Die unechte Rückwirkung ist zulässig, soweit sie für den Betroffenen nicht eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€