Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Privatklage

Privatklage

Die Privatklage ist ein in der Strafprozessordnung (StPO) beschriebenes Verfahren, das es durch Straftat verletzten Personen ermöglicht, ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft Klage zu führen. Die Zahl der Straftaten, die im Rahmen einer Privatklage verfolgt werden können ist dabei jedoch sehr begrenzt, §374 StPO führt diese auf:

  • ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
  • eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
  • eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
  • eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
  • eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
  • eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
  • eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
  • eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
  • eine Straftat nach den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
  • eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

 

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Auch wenn die Staatsanwaltschaft bei der Einreichung einer Privatklage umgangen wird, kann sie sich jederzeit in das Verfahren einschalten, wenn dies im öffentlichen Interesse ist (§377 StPO).

Voraussetzung für eine Privatklage ist in den meisten der oben aufgeführten Fälle der vorherige Versuch, die Straftat vor einer „durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde“ (§380 Abs.1 StPO), also vor einem Schiedsamt oder einer Schiedsstelle, zu sühnen. Die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs muss bei Einreichung der Privatklage belegt werden.

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