Preisausschreiben
Das Preisausschreiben ist in § 661 BGB geregelt. Es handelt sich dabei um einen Fall der Auslobung. Die Auslobung ist das (öffentliche) bindende Versprechen, für die Vornahme einer Handlung eine Belohnung zu entrichten und ist geregelt in den §§ 657 ff. BGB. Bei einem Preisausschreiben muss nach § 661 Abs. 1 BGB eine Frist für die Bewerbung bestimmt sein.
Nach § 661 Abs. 2 BGB entscheidet derjenige, der in der Auslobung genannt ist, oder der Auslobende selbst, ob die Bewerbung innerhalb der Frist eingereicht wurde und ob diese der Auslobung (also den Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Preisausschreiben) entspricht. Bei mehreren gleichwürdigen Bewerbungen wird nach § 661 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 659 Abs. 2 BGB die Belohnung geteilt oder, falls eine Teilung nicht möglich ist, entscheidet das Los darüber, wer die Belohnung (bzw. den Preis) erhält.
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Sollte das Preisausschreiben die Fertigung eines Werkes zum Inhalt haben, so kann der Auslobende die Übertragung des Eigentums an diesem gefertigten Werk von dem Teilnehmer nur dann verlangen, wenn er dies zuvor in der Auslobung bestimmt hat, vgl. § 661 Abs. 4 BGB.