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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) (Kopie 1)

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – Schutz für Arbeitnehmer bei Pflegefällen in der Familie

Am ersten Juli 2008 trat das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft. Es ist ein Artikelgesetz, das mehrere Gesetzesänderungen vereint. Zu den wichtigsten Neuerungen, die das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit sich brachte,  gehört das Gesetz über die Pflegezeit von Angehörigen; das sogenannte Pflegezeitgesetz (PflegeZG).

Wie das Gesetz selbst im § 1 PflegeZG definiert, ist es das Ziel dieses Gesetzes, den Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

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Dies sind die wichtigsten Inhalte des Gesetzes:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

  • beträgt nach § 2 PflegeZG bis zu 10 Arbeitstage. In dieser Zeit haben die Beschäftigten das Recht der Arbeit fernzubleiben, wenn eine akute Pflegesituation eingetreten ist und das Fernbleiben damit erforderlich ist (z.B eine Pflege zu organisieren oder diese kurzfristig sicherzustellen);
  • kann in allen Betrieben ungeachtet der Zahl der Beschäftigten in Anspruch genommen werden.

Pflegezeit

  • ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeitsverpflichtung. Sie erfolgt, wenn der Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung nach § 3 PflegeZG pflegt;
  • kann höchstens 6 Monate dauern;
  • kann nur in Betrieben mit über 15 Beschäftigten in Anspruch genommen werden;
  • sieht auch die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung vor.

Beschäftigte/Arbeitsnehmer

  • ist verpflichtet dem Arbeitgeber die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zusammen mit der voraussichtlichen Dauer unverzüglich zu melden.
  • muss dem Arbeitsgeber spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit diese schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er diese Freistellung in Anspruch nehmen will;
  • ist verpflichtet die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber anzugeben, wenn er nur eine Teilfreistellung in Anspruch nehmen will. Nach § 3 IV PflegeZG müssen Arbeitgeber und Beschäftigte die Verringerung sowie die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich vereinbaren;
  • muss auf Verlangen des Arbeitgebers die sowohl kurzzeitige Arbeitsverhinderung als auch die Pflegezeit durch ärztliche oder vergleichbare Bescheinigung nachweisen;
  • genießt ein Kündigungsschutz während sowohl bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung als auch in der Pflegezeit. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zu Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit nicht kündigen darf.

Wer gilt als Beschäftigter und wer als Angehöriger?

Diese Personenkreise sind im § 7 PflegeZG näher definiert

  • Beschäftigte sind danach nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, sondern auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (z.B. auch freie Mitarbeiter, die wirtschaftlich unselbständig sind);
  • Nahe Angehörige sind Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Links:

http://www.arbeitundpflege.de/fileadmin/PDF_und_Excel/AuP_2_Pflegezeitgesetz.pdf

http://www.haas-law.de/aktuelles/pflegeweiterentwicklungsgesetz.php

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/pflegezg/gesamt.pdf

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