Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Notaranderkonto

Notaranderkonto

Ein Notaranderkonto ist eine spezielle, in diesem Fall durch einen Notar geführte, Form eines Anderkontos (oder Treuhandanderkontos). Ein Anderkonto wird vom Inhaber des Kontos treuhänderisch für Dritte verwaltet.

Da von Notaren beurkundete Rechtsgeschäfte häufig Eigentumsübertragungen zum Inhalt haben, die, beispielsweise beim Kauf von Immobilien, mit dem Transfer großer Geldsummen verbunden sind, wird die Einrichtung von Notaranderkonten und die treuhänderische Verwaltung der fraglichen Geldsummen durch den Notar immer wieder notwendig.

Gerade bei Immobiliengeschäften spielen neben der finanziellen Dimension des Geschäfts auch die Zeitabläufe eine Rolle: Erst mit der Eintragung in das Grundbuch wird der Käufer auch tatsächlich Eigentümer einer Immobilie, die Eintragung in das Grundbuch erfolgt auf Veranlassung des Notars erst bei Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer auf das Notaranderkonto.

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Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz Kostenordnung (KostO) listet in § 149 die Gebühren auf, die der Auftraggeber in Abhängigkeit von der Höhe der auf dem Konto befindlichen Summe an den Notar zu leisten hat:

  • bis zu 2.500 EUR (einschließlich)                                               1,00 %
  • von dem Mehrbetrag bis zu 10 000 Euro (einschließlich)     0,50 %
  • von dem Mehrbetrag über 10 000 Euro                                   0,25 %

Die Alternative zur Einrichtung eines Notaranderkontos ist die sogenannte Notarbestätigung (auch Rangbescheinigung  oder Ranggarantie genannt).

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