Naturalersatz
Naturalersatz ist ein Begriff aus dem Versicherungswesen. Im Gegensatz zum Geldersatz wird beim Naturalersatz ein dem Versicherungsnehmer entstandener Schaden von der Versicherung nicht durch Geldleistung, sondern durch Reparatur bzw. Ersatz der abhanden gekommenen oder beschädigten Sache ersetzt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt im Schuldrecht die rechtliche Grundlage für den Naturalersatz. In § 249 Abs. 1 BGB ist vorgegeben, dass im Schadenfall ein Schadenersatzpflichtiger den „Zustand herzustellen [hat], der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Naturalersatz erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Eine große Rolle spielt der Naturalersatz traditionell bei Gebäudeglasversicherungen. Hier wird gebrochenes oder anderweitig beschädigtes Glas durch „Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte“ ersetzt (§ 11 AGlB – Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung).
Eine Variante des Naturalersatzes stellen außerdem Kfz-Versicherungen dar, bei denen Versicherungsnehmer beschädigte Fahrzeuge in einer von der Versicherung benannten Werkstatt reparieren lassen müssen und im Gegenzug Vergünstigungen erhalten.