Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Lieferverzug

Lieferverzug

Als Lieferverzug bezeichnet man einen Schuldnerverzug. Er liegt vor, wenn ein Händler einen fest vereinbarten Liefertermin nicht einhält. Ist der Lieferverzug nachweisbar, kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Wurde kein Termin ausgemacht, muss sich der Käufer mit dem Händler in Verbindung setzen und einen neuen festlegen. Der Lieferverzug tritt ein, wenn auch ein dritter Termin verstrichen ist. Der Käufer hat dann die Möglichkeit, die Annahme zu verweigern und entweder vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

Nach § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt ein Lieferverzug vor, wenn der Schuldner nicht auf eine Mahnung reagiert hat oder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung den ausstehenden Betrag nicht leistet. Eine Mahnung ist nicht notwendig, wenn ein bestimmter Zeitpunkt für die Lieferung festgelegt wurde oder der Schuldner die Leistung verweigert hat.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19983/lieferverzug

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