Laufzeitregelung
Im Zivilrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Dieser besagt, dass Vertragsparteien grundsätzlich frei Verträge schließen und deren Inhalt frei vereinbaren können. Grenzen finden sich z.B. dort, wo auf der einen Seite des Vertrages ein Verbraucher steht, da dieser schutzwürdig ist oder wenn es um Vertragsinhalte geht, die sittenwidrig sind oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen. So können Vertragsparteien auch bestimmte Laufzeiten für ihre Verträge frei bestimmen. Laufzeitregelungen sind üblich z.B. bei Leasingverträgen, Dienstverträgen, aber auch bei Mietverträgen oder Lieferungsverträgen. Die Grenzen der Zulässigkeit sind auch hier die Sittenwidrigkeit oder gesetzliche Verbote.
Sittenwidrig sind z.B. sog. Knebelverträge, die zum Ziel haben, die eine Vertragspartei, oft einen Verbraucher, möglichst lange und in einem unausgeglichen Verhältnis an einen Vertrag zu binden. Dies wird regelmäßig dadurch erreicht, dass Regelungen zu Kündigungsfristen in den Verträgen undurchsichtig oder unangemessen kurz sind.
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