Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Klagerücknahme

Klagerücknahme

Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann der Kläger durch eine Klagerücknahme sein Rechtsschutzbegehren ganz oder teilweise widerrufen. Die Rücknahme ist nicht endgültig, es erlischt lediglich die konkrete Klage. Sämtliche materielle oder rechtliche Ansprüche bleiben erhalten, sodass eine erneute Klage möglich ist.

Die gesetzliche Grundlage bildet § 269 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dort ist geregelt, dass der Kläger die Rücknahme entweder bei der mündlichen Verhandlung oder in schriftlicher Form einreichen muss. Ist der Beklagte nicht mit der Klagerücknahme einverstanden, so muss er sie innerhalb einer zweiwöchigen Frist ablehnen. Im Fall einer erfolgreichen Klagerücknahme sind alle bis dahin gefällten noch nicht rechtskräftigen Urteile nichtig. Der Kläger muss die Gerichtskosten tragen, insofern nicht der Anlass zur Klage weggefallen ist.

 

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Quellen:  

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/k/klageruecknahme/

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/klageruecknahme.html

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