Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Insichgeschäft

Insichgeschäft

Als Insichgeschäft (Selbstkontraktion) bezeichnet man ein Rechtsgeschäft, das eine Person sowohl als Vertreter eines anderen als auch in eigenem Namen abschließt, sodass eine Mehrfachvertretung entsteht. Nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Abschluss eines solchen Geschäftes nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder der Vertretene gestattet das Insichgeschäft ausdrücklich und mithilfe einer notariellen Beurkundung. Die Genehmigung kann dabei auch erst im Nachhinein erfolgen.

Das Verbot des Insichgeschäfts gilt auch für Eltern, die ihre Kinder und sich selbst vertreten. Eine Ausnahme bilden dabei lediglich für das Kind vorteilhafte Schenkungen.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__181.html

http://www.juraforum.de/lexikon/insichgeschaeft

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