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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Haustiere in der Mietwohnung

Haustiere in der Mietwohnung

Die Haltung von Haustieren in einer Mietwohnung hängt stark von den jeweiligen Regelungen im Mietvertrag ab. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. März 2013 ist ein grundsätzliches Verbot zur Haltung von Hunden und Katzen nicht zulässig. Die Belastungen für das Gebäude und eventuelle andere Mietparteien müssen im Einzelfall abgewogen und demnach ein Verbot oder eine Erlaubnis erteilt werden. Tiere wie Blindenhunde, auf die der Mieter aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, sind in jedem Fall erlaubt.

Der Vermieter muss im Voraus über die Haltung von Tieren informiert werden und dieser zustimmen. Kleintiere wie Fische, Nager, Reptilien oder Vögel dürfen in jedem Fall gehalten werden, zur Haltung von gefährlichen oder lauten Tiere wie Giftschlangen oder Papageien benötigt der Mieter eine besondere Erlaubnis.

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Besondere Regelungen gelten für den Besuch von Tieren. Liegt lediglich eine kurze Besuchszeit vor, so dürfen vonseiten des Vermieters keine Einwände erhoben werden, bleibt das Tier über Nacht oder über mehrere Tage hinweg in der Wohnung, so wird die Zustimmung benötigt.

 

Quellen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=63818&pos=0&anz=1

http://www.mietrecht.org/tierhaltung/mietwohnung-tiere-zu-besuch/

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