Gewinnanteil
Der Begriff des Gewinnanteils bezeichnet bei Gesellschaften den Anspruch eines Gesellschafters auf einen Teil des erwirtschafteten Gewinns. Nach § 722 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist dieser Anteil für jeden Gesellschafter gleich, insofern nichts anderes bestimmt wurde. Die Gewinnverteilung findet erst nach Auflösung der Gesellschaft oder am Schluss des Geschäftsjahres statt (§ 721 BGB). Für den Gewinnanteil werden Einkommens-, Körperschafts-, Kapitalertrags- und Abgeltungssteuern fällig.
Überschussbeteiligung
Ein Gewinnanteil oder eine Überschussbeteiligung wird auch als Erfolgsbeteiligung im Rahmen eines Unternehmens oder einer Versicherung bezeichnet.
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Eine Gewinnbeteiligung bei Unternehmen kann sowohl für Mitarbeiter als auch für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder angewendet werden. Auch Aktionäre oder stille Gesellschafter werden im Rahmen einer Dividende am Gewinn beteiligt. Mitarbeiter erhalten auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung einen Anteil am Bilanzgewinn des Unternehmens und verzichten dafür in den meisten Fällen auf einen Teil ihres regulären Lohns. Bei den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern hingegen findet die Gewinnbeteiligung in Form von Tantiemen statt und stellt eine Form der Vergütung dar. Nach § 87 des Aktiengesetzes (AktG) darf diese dabei eine angemessene Höhe nicht übersteigen.
Bei Versicherungen werden Überschussbeteiligungen insbesondere bei Lebens-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen ausbezahlt. Da bei der Kalkulation von längerfristigen Versicherungen in den meisten Fällen ein Überschuss entsteht, wird dieser dem Versicherten zum Teil zurückerstattet, um die Attraktivität der Versicherung zu erhöhen. In § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind Versicherungen zur Überschussbeteiligung verpflichtet, insofern diese nicht durch eine ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen wurde.
Quellen:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gewinnanteil-des-gesellschafters.html
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gewinnbeteiligung.html
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/ueberschussbeteiligung.html.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG006502377