Gewässerschaden
Ein Gewässerschaden liegt vor, wenn ein Gewässer durch das Einbringen von Stoffen durch eine Person oder eine Anlage verunreinigt wurde. Nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist eine solche Handlung strafbar und der Täter oder Anlagenbetreiber zum Schadensersatz verpflichtet.
Gewässerschäden werden von den meisten Versicherungen nicht getragen, lediglich Abwasserschäden sind in einigen Privatversicherungen enthalten. Eine spezielle Gewässerschadenhaftpflichtversicherung bietet hingegen die Möglichkeit, sich gegen Gewässerschäden abzusichern. Insbesondere für Betreiber von Tankanlagen oder Privatpersonen mit Heizöltanks ist diese empfehlenswert.
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Quellen:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gewaesserschadenhaftpflichtversicherung.html
http://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/BJNR258510009.html#BJNR258510009BJNG000100000