Gewährleistung
Unter dem Begriff der Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Händlers, dem Käufer eine mängelfreie und unversehrte Ware zu liefern und für eventuelle Mängel zu haften. Dabei wird zwischen Sach- und Rechtsmängeln unterschieden. Eine Sache ist nach §§ 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine nicht im Kaufvertrag übernommene Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Im Kaufrecht hat der Käufer bei Erhalt einer mangelhaften Ware einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) und kann bei der Weigerung des Verkäufers vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 440 BGB). Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 BGB), den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) und auf Minderung (§ 441 BGB). Diese Ansprüche können auch im Werkvertragsrecht geltend gemacht werden.
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Die Mängelansprüche verjähren im Allgemeinen nach zwei Jahren, außer, wenn es sich bei der Sache um ein Bauwerk oder ein im Grundbuch eingetragenes Recht handelt. In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist fünf beziehungsweise dreißig Jahre.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG024101377