Geschäftswille
Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen eines Erklärenden zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Dabei muss der Wille auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet sein. Der Geschäftswille ist Teil des subjektiven Tatbestandes der Willenserklärung.
Ist der Geschäftswille nicht vorhanden, kann dennoch ein Geschäft zustande kommen. Dieses ist nach §§ 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jedoch anfechtbar, wenn klar wird, dass eine irrtümliche Willenserklärung vorliegt oder diese nicht richtig übermittelt wurde.
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Quellen:
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/g/geschaeftswille/
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001302377