Folgeschaden
Als Folgeschaden bezeichnet man einen Schaden, der indirekt und in Folge eines anderen Schadens entsteht. Der Begriff findet sowohl im Bereich der Produkthaftung als auch im Versicherungswesen Anwendung:
Nach §1 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) haftet der Hersteller, wenn im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs seines Produkts ein Sach-, Körper- oder Gesundheitsschaden entsteht. Dieser Schaden gilt dabei als Folgeschaden der verletzten Ordnungspflicht.
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Im Versicherungsrecht bezeichnet man die Schäden, die über die Einwirkungsschäden einer versicherten Gefahr hinausgehen und in direkter kausaler Folge zu diesen stehen, als Folgeschäden. Sie sind im Regelfall in Feuer- und Haftpflichtversicherungen enthalten. Dazu gehören etwa die bei einem Brand durch den Rauch und die Hitze verursachten Schäden an Gegenständen oder Vermögensschäden infolge von Personenschäden.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/BJNR021980989.html
http://www.versicherungsmagazin.de/Definition/32578/folgeschaden.html