Fahrlässigkeit
Als Fahrlässigkeit bezeichnet man einen Mangel an gebotener Aufmerksamkeit. Je nach Rechtsgebiet können sich die Definitionen dabei jedoch unterscheiden:
Im Zivilrecht bezeichnet leichte Fahrlässigkeit nach § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Vernachlässigen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Schuldner haftet dabei für Schäden, die er unter Anwendung der Sorgfalt hätte voraussehen können müssen. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfalt in erheblichem Maße außer Acht gelassen wurde. Außerdem wird zwischen unbewusster und konkreter Fahrlässigkeit unterschieden. Bei ersterer hat der Schuldner nicht an die erforderliche Sorgfalt gedacht, letztere bezieht sich auf die Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
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Im Strafrecht ist Fahrlässigkeit hingegen eine Form der ungewollten Herbeiführung einer Straftat. Diese wird nach § 15 des Strafgesetzbuches (StGB) nur bestraft, wenn das im jeweiligen Gesetz ausdrücklich vermerkt ist. Als unbewusste Fahrlässigkeit bezeichnet man den Tatbestand, wenn der Täter nicht über die voraussehbaren Folgen nachgedacht hat. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die Folgen zwar bedacht hat, aber die Tat in der Hoffnung, dass sie nicht eintreten, dennoch begangen hat.
Auch im Versicherungswesen wird der Begriff der Fahrlässigkeit verwendet. Dort wird er nach den Bestimmungen des Zivilrechts definiert. Zusätzlich beinhaltet eine fahrlässige Handlung den Aspekt, dass die Tat vorausgesehen und vermieden worden sein könnte.
Quellen:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/fahrlaessigkeit.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG002402377
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG000202307