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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Fachanwaltsausschuss

Fachanwaltsausschuss

Bei einem Fachanwaltsausschuss handelt es sich um ein Komitee, dessen Mitglieder bestimmt werden, um angehende Fachanwälte zu prüfen. Es setzt sich aus verschiedenen Fachanwälten aus einem oder mehreren Rechtsgebieten zusammen. Da es inzwischen möglich ist, den Fachanwaltstitel in über zwanzig Rechtsgebieten zu erhalten, verfügt jede Rechtsanwaltskammer über mindestens ebenso viele Fachanwaltsausschüsse.

Nach §17 der Fachanwaltsordnung (FAO) muss ein Fachanwaltsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern und maximal drei Stellvertretern bestehen. Diese wählen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. Die Mitglieder müssen seit mindestens fünf Jahren einen Fachanwaltstitel führen und Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer sein. Es ist jedoch auch möglich, aus mehreren Rechtsanwaltskammern einen gemeinsamen Ausschuss zu bilden. Die Mitgliedschaft in einem Fachanwaltssauschuss ist ehrenamtlich, kann jedoch durch eine Aufwandsentschädigung honoriert werden.

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Quellen:

http://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/fao-stand-01-01-2015.pdf

 

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