Exkulpation
Unter dem Begriff der Exkulpation versteht man im Schuldrecht die Schuldbefreiung einer Person. Nach § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Schuldner die Möglichkeit, die Zahlung eines Schadensersatzes an den Gläubiger abzuwenden, wenn er nachweisen kann, dass er seine Pflicht nicht verletzt hat.
Exkulpation im Bürgerlichen Gesetzbuch
Auch bei Verrichtungshilfen in einem Geschäft wird die Exkulpation angewendet. Nach § 831 BGB ist der Geschäftsführer im Fall eines durch eine angestellte Verrichtungshilfe hervorgerufenen Schadens zum Ersatz verpflichtet. Die Exkulpation greift jedoch, wenn er bei der Auswahl der beschäftigten Person und der Leitung die notwendige Sorgfalt hat walten lassen und somit nicht für den Schaden verantwortlich ist beziehungsweise der Schaden auch ohne die Ausübung der Sorgfalt eingetreten wäre. Das trifft ebenso auf die Haftung von Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB), Tierhaltern (§ 833 BGB), Tieraufsehern (§ 834 BGB), Grundstücksbesitzern (§ 836 BGB) und Kraftfahrzeugführern (§ 18 StVG) zu.
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Exkulpation im Strafgesetzbuch
Im Strafrecht wird mit dem Begriff der Exkulpation die Schuldunfähigkeit eines Täters beschrieben. Nach § 19 des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Kind unter 14 Jahren schuldunfähig, ebenso wie Täter mit seelischen Störungen entweder schuldunfähig oder vermindert straffähig sein kann (§§ 20 StGB). Die Schuldunfähigkeit wird in den meisten Fällen durch psychiatrische Gutachten festgestellt.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG007602377
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__18.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG000602307