Erlöschen
Ein Schuldverhältnis erlischt in der Regel mit der Erfüllung der geschuldeten Leistungen, § 362 BGB. Es erlischt auch nach § 364 BGB, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
Bei der Aufrechnung nach § 387 BGB erlöschen zwei sich aufrechenbar gegenüberstehende Forderungen in der Höhe, in der sie sich decken, wenn eine Partei die Aufrechnung erklärt. Zeitpunkt des Erlöschens ist der, zu dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.
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Nach § 397 BGB erlischt das Schuldverhältnis auch, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt oder wenn die Parteien durch Vertrag anerkennen, dass das Schuldverhältnis nicht besteht.