Einheitswert
Als Einheitswert bezeichnet man eine Kennzahl, die für Grundbesitz wie Grundstücke, Betriebsgrundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgelegt wird. Sie dient nach §§ 19 des Bewertungsgesetzes (BewG) als Grundlage für die Besteuerung im Rahmen der Grundsteuer und der Gewerbeertragssteuer.
Der Einheitswert eines Grundbesitzes wird im Rahmen einer Hauptfeststellung idealerweise alle sechs Jahre festgelegt, in der Realität fand der letzte Feststellungszeitpunkt jedoch im Jahr 1964 statt (§ 21 BewG). Weicht der festgestellte Wert erheblich von dem vorherigen Wert ab, wird eine Fortschreibung durchgeführt. Eine Nachschreibung wird hingegen fällig, wenn aus einem bestehenden Grundstück eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht (§ 23 BewG). Im Gegensatz dazu wird der Einheitswert bei der Verschmelzung zweier Grundstücke oder bei einer Auflösung aufgehoben.
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Um den Einheitswert festzustellen, muss der Eigentümer sämtliche relevante Informationen wie etwa bauliche Veränderungen an die zuständige Finanzbehörde übermitteln. Zur Berechnung werden die gezahlten Mieten ebenso einkalkuliert wie die Kosten für neue Bauteile, die Ausstattung, die Größe, die Bauart und das Baujahr des Besitzes. Da alle Kosten auf Grundlage von Daten aus dem Jahr 1964 berechnet werden, ist der Einheitswert in den meisten Fällen relativ gering.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/BJNR010350934.html#BJNR010350934BJNG000102301
http://www.grundsteuerberechnen.de/einheitswert/
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/einheitswert.html