Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Eigentumswechsel

Eigentumswechsel

Als Eigentumswechsel bezeichnet man den Wechsel der Rechte an einer Sache von einem Inhaber zu einem anderen. Dieser findet im Besonderen im Versicherungsrecht Anwendung. Der Wechsel kommt entweder durch den Erwerb im Rahmen eines Rechtsgeschäfts, durch die Gesamtnachfolge, durch hoheitlichen Erwerb oder den Erwerb von Nutzungsrechten zustande.

Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Der Eigentumswechsel findet nach § 95 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) statt, wenn der Versicherungsnehmer eine versicherte Sache veräußert. Der Erwerber tritt an die Stelle des Verkäufers und muss seine Rechte und Pflichten im Rahmen der Versicherung für die Dauer des Eigentums wahrnehmen. Der Wechsel beginnt in der Regel mit dem Erwerb, bei beweglichen Sachen mit der Übergabe und bei Grundstücken mit der Eintragung in das Grundbuch.

Der Wechsel muss dem Versicherer sofort mitgeteilt werden. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber sind berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen. Zusätzlich darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn er diesen unter denselben Bedingungen nicht mit dem Erwerber geschlossen hätte (§ 97 VVG).

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Erwerb durch Gesamtnachfolge

Der Eigentumswechsel kann auch im Rahmen eines Erbfalls zustande kommen. Der Erbe übernimmt mit Antritt seines Erbes die rechtlichen Stellungen und Pflichten des vorigen Inhabers. Dazu gehören auch die Rechte an den Erbsachen und zugehörige Sachversicherungen und Sachhaftpflichtversicherungen.

Hoheitlicher Erwerb und Erwerb von Nutzungsrechten

Ein hoheitlicher Erwerb findet im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens statt. Unterliegt dieses einer Versicherung, so geht diese nach § 99 VVG auf den Erwerber über. Dieselbe Regelung gilt für den Erwerb von Nutzungsrechten bei Pachtverträgen.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/BJNR263110007.html#BJNR263110007BJNG001400000

http://www.versicherungsmagazin.de/Definition/33712/eigentumswechsel.html

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