clausula rebus sic stantibus
Der Satz „Clausula rebus sic stantibus“ (Klausel der gleich bleibenden Umstände) stammt aus dem römischen Recht und findet auch heute noch im Zivil- und im Verwaltungsrecht Anwendung. Er besagt, dass zwei Parteien bei Vertragsschluss bestimmte Grundlagen als unveränderlich voraussetzen. Für den Fall, dass sich diese Grundlagen ändern, kann der Vertrag angepasst oder sogar aufgehoben werden.
Im Zivilrecht wird nach dem Grundsatz § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei der Störung der Geschäftsgrundlage angewendet. Dazu muss sich diese so stark verändern oder als falsch herausstellen, dass die Parteien den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese vorausgesehen hätten. In diesem Fall darf der Vertrag verändert oder, wenn ein Fortbestehen der benachteiligten Partei nicht zugemutet werden kann, auch aufgelöst werden.
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Im Verwaltungsrecht hingegen ist die Anwendung in § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt. Demnach ist eine Behörde nicht mehr an eine erteilte Zusage gebunden, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt, mit der die die Behörde die Zusicherung nicht erteilt hätte. Das trifft ebenso auf öffentlich-rechtliche Verträge zu, die gekündigt werden dürfen, wenn die veränderten Verhältnisse nicht mehr zumutbar sind (§ 30 VwVfG). Dieselbe Regelung gilt auch für Arbeitsverträge (§ 59 SGB X).
Die „Clausula rebus sic stantibus“ ist eine Sonderregelung, die in Gegensatz zu dem eigentlichen Grundsatz des „Pacta sunt servanda“ steht, demnach alle Verträge grundsätzlich erfüllt werden müssen.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__313.html
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG000702301
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_10/gesamt.pdf