Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Bundesagentur für Arbeit

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist die Verwaltungsträgerin der deutschen Arbeitslosenversicherung. Die Bundesagentur ist als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert, deren Selbstverwaltung der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) untersteht. Neben der Zentrale gibt es zehn Regionaldirektionen und 156 örtliche Agenturen mit über 600 Geschäftsstellen. Des Weiteren werden in Zusammenarbeit mit kreisfreien Städten und Landkreisen rund 300 Jobcenter unterhalten.

Zu den Hauptaufgaben der Bundesagentur für Arbeit gehören die Verwaltung, Beseitigung und Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch beratende oder vermittelnde Tätigkeiten. Des Weiteren werden Entgeltersatzleistungen wie das Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld ausgezahlt. Die Finanzierung der Bundesagentur erfolgt über Beiträge von Betrieben und Arbeitnehmern sowie aus dem allgemeinen Haushalt der Bundesrepublik. Nach § 71a des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) wird der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit vom Vorstand erstellt und muss von der Bundesregierung genehmigt werden.

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Quellen:

http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/service/Ueberuns/index.htm

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__71a.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/bundesagentur-fuer-arbeit.html

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