Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Altlasten

Altlasten

Als Altlasten bezeichnet man durch die Einflussnahme des Menschen veränderte Gebiete und Grundstücke, deren Boden und Grundwasser gesundheitsschädigend sein kann. Nach § 2 des Bundesbodenschutzgesetzes (BbodSchG) gehören dazu stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen oder Grundstücke, auf denen Abfall gelagert wird (Altablagerungen) beziehungsweise auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte). Eine Ausnahme bilden dabei die Altstandorte, deren Stilllegung im Atomgesetz (AtG) geregelt ist. Zusätzlich existieren auch sogenannte Rüstungsaltlasten. Die Fläche wurde zur Herstellung militärische Güter oder zur Lagerung von militärischen Fahrzeugen genutzt oder es entstand eine Kontamination durch die Einwirkung von Waffen.

Da die Altlasten eine Gefahr für die Umwelt, das Grundwasser und die Allgemeinheit darstellen, müssen sie mithilfe von Sanierungsmaßnahmen in ihren urspünglichen Zustand zurückgesetzt werden. Dazu werden die schadstoffhaltigen Materialien umgelagert und die Rückstände durch Dekontaminationsmaßnahmen vermindert und beseitigt. Auch bautechnische Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Verbreitung von Schadstoffen oder andere Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens werden bei der Sanierung angewendet.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bbodschg/BJNR050210998.html#BJNR050210998BJNG000200000

http://www.juraforum.de/lexikon/altlasten

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