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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Akteneinsicht

Akteneinsicht

Jeder, der an einem Verfahren beteiligt ist, hat ein Recht auf Akteneinsicht. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Allgemein handelt es sich um die Einsichtnahme von Akten des Gerichts. Akteneinsichten sind aber auch bei Verwaltungsbehörden oder der Staatsanwaltschaft möglich.

Dem Recht auf Akteneinsicht stehen entgegen:

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Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

  1. der Schutz von Daten anderer Beteiligter
  2. ermittlungstaktische Interessen der Ermittlungsbehörde, z.B. wenn ein Beschuldigter nicht weiß, was ihm zur Last gelegt wird. Es ist dann schwieriger für ihn, der Strafverfolgung entgegenzuwirken.

Ein Recht auf Akteneinsicht kann sich aus den Verfahrensordnungen verschiedener Gerichts- und Verwaltungsverfahren ergeben:

  • für Beteiligte eines Strafverfahrens aus § 147 StpO
  • für Beteiligte eines Verwaltungsprozesses aus § 100 VwGO
  • für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Bundesbehörden aus § 29 VwVfG bzw. aus den einschlägigen Regelungen der Länder, z.B. § 29 LVwVfG
  • für Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aus § 49 OWiG
  • für die Parteien eines Zivilprozesses aus § 299 ZPO
  • für Opfer einer Straftat aus § 406e StPO
  • für Beteiligte eines Sozialverwaltungsverfahrens § 25 SGB X
  • für Beteiligte eines Sozialgerichtsprozesses § 120 SGG
  • für Beteiligte und Nichtbeteiligte in Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 13 FamFGhttp://dejure.org/gesetze/FamFG/13.html

Akteneinsicht im Strafprozess:

Gemäß § 147 abs. 1 StPO hat der Beschuldigte ein Recht auf Akteneinsicht, dieses wird regelmäßig durch den Verteidiger wahrgenommen. Dem Verteidiger kann die Einsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO verweigert werden, sofern die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Hat der Beteiligte keinen Anwalt können ihm auf Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten nach § 147 Abs. 7 StPO erteilt werden. Ob die Akteneinsicht gewährt wird, ist im Ermittlungsverfahren Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ansonsten entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst wurde.

Seit dem 1. Januar 2006 gilt auf Bundesebene das Informationsfreiheitsgesetz. Nach diesem Gesetz hat jeder, nicht nur Verfahrensbeteiligte, ein Recht auf die Einsicht sämtlicher behördlicher Akten, sofern nicht ein öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Bei Landesbehörden müssen die einschlägigen Gesetze des jeweiligen Bundeslandes beachtet werden. Auf Länderebene haben bereits Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ein Informationsfreiheitsgesetz.

Akteneinsicht im Zivilprozess:

Die Beteiligten Parteien können die Akten einsehen, auch ist es möglich sich Auszüge und Abschriften erteilen zu lassen. Können Dritte Personen ein rechtliches Interesse an den Akten glaubhaft machen, so dürfen sie die Akten ebenfalls einsehen. Nur Rechtsanwälte dürfen die Akten aus der Behörde mitnehmen.

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