Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Abbruchkosten

Abbruchkosten

Abbruchkosten fallen an, wenn ein Gebäude ganz oder teilweise abgerissen wird. In dem Jahr, in dem der Abbruch durchgeführt wird, sind die hierbei anfallenden Kosten als Betriebsausgaben (Betriebsvermögen) oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Privatvermögen) steuerlich abzugsfähig.

Bei der steuerlichen Behandlung von Abbruchkosten sind vier Fälle zu unterscheiden:

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  • Bei Abbruch eines selbst errichteten Gebäudes:
    Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Es kann zu Einschränkungen des Werbekostenabzugs kommen, wenn das Gebäude zum Privatvermögen gehört und der Abbruch nur erfolgt, um das Grundstück zu verkaufen. Bei teilweisem Gebäudeabriss gehört der anteilige Buchwert der alten Bausubstanz zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes.
  • Bei Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht:
    Das Gebäude wird mit Abbruchabsicht erworben. Abbruchkosten sowie der Restbuchwert gehören zu den Herstellungskosten eines Neubaus, wenn ein solcher anschließend errichtet wird. Wird kein Neubau errichtet, sind die Abbruchkosten dem Grundstück zuzurechnen.
  • Bei Erwerb eines Gebäudes ohne Abbruchabsicht:
    Das Gebäude wird ohne Abbruchabsicht erworben. Der Restbuchwert und die Abbruchkosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Eine Abbruchabsicht wird unterstellt, wenn  der Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags erfolgt. Es ist am Steuerpflichtigen, dies zu widerlegen. 
  • Bei Abbruch eines Gebäudes, das zum Privatvermögen gehört:
    Wird im Anschluss ein Gebäude erbaut, welches zum Betriebsvermögen gehört, werden das zum Abbruch bestimmte Gebäude sowie Grund und Boden in das Betriebsvermögen eingelegt. Das bebaute Grundstück wird mit dem Teilwert bilanziert. Der Restbuchwert und die Abbruchkosten gehören zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes, wenn der Abbruch drei Jahre nach der Einlage des Gebäudes in das Betriebsvermögen erfolgt. Der Restbuchwert und die Abbruchkosten sind Teil der sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn der Abbruch nicht nach drei Jahren erfolgt oder nachweislich bei Einlage des Gebäudes eine Abbruchabsicht nicht vorhanden war.

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